Die Gesellschaft der Muslime
Es wurde überliefert von ʿUmar bin al-Khaṭṭāb (gest. 23 هـ):
فَقَالَ عُمَرُ: إِنَّهُ لَا إِسْلَامَ إِلَّا بِجَمَاعَةٍ وَلَا جَمَاعَةَ إِلَّا بِإِمَارَةٍ وَلَا إِمَارَةَ إِلَّا بِطَاعَةٍ
ʿUmar (bin al-Khaṭṭāb) sagte: „(…) Es ist kein Islam, ohne Gemeinschaft. Und keine Gemeinschaft ohne Stellung eines Amīr. Und keine Stellung eines Amīrs ohne Gehorsamkeit (…)“



Ibn Ḥazm (gest. 456 هـ) sagte über die Pflicht sich der Mehrheit der Muslime anzuschließen:
وَإِنْ كَانَ إنَّمَا يُقِيمُ هُنَالِكَ لِدُنْيَا يُصِيبُهَا، وَهُوَ كَالذِّمِّيِّ لَهُمْ
Wenn er dort nur wohnt, für die Dunyā, sie zu erwerben und er für sie, wie ein Dhimmi ist,
وَهُوَ قَادِرٌ عَلَى اللِّحَاقِ بِجَمْهَرَةِ الْمُسْلِمِينَ وَأَرْضِهِمْ
und er ist fähig, sich der Mehrzahl der Muslime und ihrem Gebiet anzuschließen,
فَمَا يَبْعُدُ عَنْ الْكُفْرِ، وَمَا نَرَى لَهُ عُذْرًا
so ist er nicht weit entfernt vom Kufr und wir sehen für ihn keine Entschuldigung
Dazu sind zwei Punkte zu erwähnen: Erstens hat ein Muslim in den heutigen Ländern nicht einmal die Rechte eines Dhimmis, sondern ist deutlich schlechter gestellt. Zweitens bezieht sich Ibn Ḥazm mit dem Begriff „fähig“ auf die Fähigkeit gemäß der Sharīʿa. Gemeint ist also die sharʿī-rechtliche Festlegung und nicht ein persönliches Empfinden oder eigene Pläne.



Imām al-Marghīnānī al-Ḥanafī (gest. 593 هـ) sagte über die Loyalität der Muslime zueinander:
Und nach Abū Ḥanīfa – möge Allāh mit ihm barmherzig sein – ist die Befreiung des Muslims von der Erniedrigung durch den Kāfir eine Pflicht.


