Das Urteil von demokratischen Wahlen
Imām Muṣṭafā Ṣabrī Efendī al-Ḥanafī al-Māturīdī (gest. 1373 هـ) – der vorletzte Sheikh al-Islām des Osmanischen Reiches – erklärte denjenigen, der eine Kufr-Regierung – wie bei einer demokratischen Wahl – bevöllmächtigt zum Kāfir:
ليس فضيلته في حاجة إلى الفحص عن هذه الحقيقة المرة إذ لا يعنيه حال الترك ومآلهم مسلمين أو غير مسلمين ولا حال الإسلام المتقلص ظله عن بلادهم بسرعة فوق التدريج
Seine Eminenz (spöttisch) bedarf keiner Untersuchung dieser bitteren Wahrheit, da ihn weder der Zustand der Türken und ihr Ausgang als Muslime oder Nichtmuslime noch der Zustand des Islāms kümmert, dessen Schatten mit einer Geschwindigkeit schneller als schrittweise von ihren Ländern zurückweicht.
حتى إن الأستاذ لا يعنيه تبعة الفتوى التي تضمنها تعزيه ببقاء الشعب على إسلامه مع ارتداد الحكومة في تركيا والتي تفتح الباب لأن يقول قائل: إن الحكومة ما دامت ينحصر كفرها في نفسها ولا يعدى الشعب فلا مانع من أن تفعل حكومة مصر مثلا ما فعلته حكومة تركيا من فصل الدين عن السياسة بمعنى أنه لا يخاف منه على دين الشعب
Ja sogar kümmert den Ustāḏ die Konsequenz der (seiner) Fatwā nicht, welche den Trost mit dem (vorübergehenden) Verbleiben der Bevölkerung auf dem Islām zusammen mit der Abtrünnigkeit (Irtidād) der Regierung in der Türkei in sich schloss, welche (d. h. die Fatwā) die Tür dafür öffnet, dass jemand sagt: „Solange sich der Kufr der Regierung auf sie selbst beschränkt und nicht auf das Volk übergeht, so gibt es kein Hindernis dafür, dass beispielsweise die Regierung Ägyptens das tut, was die Regierung der Türkei getan hat, nämlich die Trennung des Dīn von der Politik (Laizismus und Säkularismus), in dem Sinne, dass dadurch nicht für den Dīn des Volkes (an Gefahr) befürchtet wird“
كأن الدين لازم للشعب فقط لا للحكومة مع أن الحكومة ليست إلا ممثلة الشعب أو وكيلته التي لا تفعل غير ما يرضاه
Als ob der Dīn nur für das Volk verbindlich wäre, nicht für die Regierung, obwohl die Regierung nichts anderes als die Vertreterin des Volkes oder seine Bevollmächtigte ist, welche nichts tut, außer das, womit es (d. h. das Volk) zufrieden ist.
فإذا أخرجها أفعالها عن الدين فلا مندوحة من أن يخرج موكلها أيضا لأن الرضى بالكفر كفر
Wenn also ihre Taten sie vom Dīn hinauswerfen, so ist es unumgänglich, dass auch derjenige, der sie bevollmächtigt hat ihn (den Dīn des Islām) verlässt. Denn die Billigung von Kufr ist Kufr.
وهذا ما يعود إلى الشعب من فعل الحكومة فحسب، فضلا عما يفعل الشعب نفسه بعد فعل الحكومة الفاصل بين الدين والسياسة ويخرج به عن الدين ولو في صورة التدريج، اقتداء بحكومته التي يعدها من نفسه لاسيما إذا كانت حكومة نيابية برلمانية.
Und dies ist lediglich das, was von dem Tun der Regierung auf das Volk (unmittelbar) zurückfällt, zusätzlich zu dem, was das Volk selbst nach der Trennung von Dīn und Politik durch die Regierung tut und wodurch es (das Volk) den Dīn verlässt, selbst wenn es in der Art und Weise der Allmählichkeit wäre, seiner Regierung nachahmend, welche er als zu sich selbst gehörig betrachtet, insbesondere wenn sie eine repräsentative parlamentarische Regierung ist.



Imām al-Wansharīsī al-Mālikī (gest. 914 هـ) erwähnte von Imām Mālik (gest. 179 هـ) von den Salaf das Verbot, einen Ḥarām-Weg einzuschlagen mit der Absicht von Gutem:
وقد قال أشهب عن مالك: لا يُدخحل في طاعة الله بمعصية الله. فترك هذه الطاعة مع المعصية أوجب من فعلها
Und (Imām) Ashhab (gest. 204 هـ) sagte von (Imām) Mālik: „In die Gehorsamkeit zu Allāh wird nicht eingetreten, durch Ungehorsam zu Allāh“. So ist das Unterlassen dieser Gehorsamkeit mit dem Ungehorsam verpflichtender als ihre Umsetzung (der Gehorsamkeit).
Diese Aussage ist ein Gegengift zu den Scheinargumenten der Mushrikūn. Denn wenn ein Ḥarām-Weg selbst dann nicht einzuschlagen ist, wenn das Ziel eine Gehorsamkeit zu Allāh ist, dann ist er niemals einzuschlagen. Und vorallem nicht, wenn der Weg nicht nur Ḥarām, sondern Kufr an Allāh und Seine Gesandten ist, wie bei den demokratischen Wahlen.
So ist es umso mehr verpflichtend, sich davon fernzuhalten, und keinesfalls darf eine solche Tat des großen Kufrs praktiziert werden, egal mit welcher vermeintlichen Absicht. Wer den Tāghūt ernennt, hat sich nicht von ihm losgesagt. Wer demokratisch wählt, hat sich nicht vom Tāghūt losgesagt, sondern ihn sogar ernannt und bestimmt. Es besteht kein Zweifel, dass jeder, der so etwas tut, ein Kāfir ist.


