Der Walī einer Muslima kann nur ein Muslim sein

Imām Ibn Qudāma (gest. 620 هـ) überlieferte den Konsens, dass der Kāfir niemals der Walī einer Muslima sein kann:

أمَّا الكافرُ فلا وِلايةَ له على مُسْلِمةٍ بحالٍ، بإحماعِ أهلِ العلمِ، منهم؛ مالكٌ، والشافعىُّ، وأبو عُبيدٍ، وأصْحابُ الرَّأْى

Was den Kāfir anbelangt, so hat er unter keinen Umständen Vormundschaft (er ist kein Walī) über eine Muslima, per Konsens der Leute des Wissens, von ihnen: Mālik, Schāfiʿī, Abū-ʿUbaid (al-Qāsim bin Sallām) und die Gefährten des Ra’y.

وقال ابنُ الْمُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ

Und Ibn Mundhir sagte: Jeder, von den Leuten des Wissens, von dem wir aufbewahren, hat sich über dieses (Urteil) geeinigt (Konsens).

Der Walī ist im Fiqh eine grundsätzliche Pflicht, um eine Nikāḥ, eine gültige Ehe, zu schließen. Abu Musa (رضي الله عنه) sagte, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte:

„Es gibt keine Nikāḥ, außer mit Walī“

Sunan at-Tirmidhī, Nr. 1101

Da in der Realität bei den meisten Geschwistern ihre eigene Familie keine Muslime sind, können diese auch nicht als ihr Walī fungieren, das wäre ungültig. Hierbei verdeutlicht sich nochmal die absolute Notwendigkeit der Gemeinschaft der Muslime, die in diesen Fällen einen Ausweg verschafft. Die Sharī’a lässt diese Frauen nicht im Stich, sondern bietet ihnen die Möglichkeit, eine gültige Nikāḥ schließen zu können.